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Art. 7

Fassungen
29.03.1981 bis 30.04.2003 — BGBl. Nr. 143/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 729.03.198130.04.2003 BGBl. Nr. 143/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. III Nr. 87/2003

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2003,

Typ

Vertrag – Marokko

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

29.03.1981BGBl. Nr. 143/1982

Außerkrafttretensdatum

30.04.2003aufgehoben durch BGBl. III Nr. 87/2003

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 7

Ausübung der gewährten Rechte

Jeder Vertragschließende Teil behält sich das Recht vor, einem von dem anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die Betriebsbewilligung zu verweigern oder eine derartige Bewilligung zu widerrufen, wenn er aus berechtigten Gründen der Meinung ist, daß ihm nicht der Beweis erbracht wurde, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens beim anderen Vertragschließenden Teil oder seinen Staatsangehörigen liegen oder wenn dieses Fluglinienunternehmen die in Artikel 6 bezeichneten Gesetze und Vorschriften nicht befolgt oder den sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt.

Jeder Vertragschließende Teil soll dieses Recht erst nach einer Konsultation gemäß nachstehendem Artikel 9 ausüben, sofern eine sofortige Einstellung des Fluglinienunternehmens oder die sofortige Auferlegung der einschränkenden Bedingungen nicht erforderlich sind, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Verordnungen zu verhindern.

Gesetzesnummer

10011545

Dokumentnummer

NOR40004462