Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1982 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 87/2003Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 87 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 7
Ausübung der gewährten Rechte
Jeder Vertragschließende Teil behält sich das Recht vor, einem von dem anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmen die Betriebsbewilligung zu verweigern oder eine derartige Bewilligung zu widerrufen, wenn er aus berechtigten Gründen der Meinung ist, daß ihm nicht der Beweis erbracht wurde, daß ein wesentlicher Teil des Eigentums und die tatsächliche Kontrolle dieses Fluglinienunternehmens beim anderen Vertragschließenden Teil oder seinen Staatsangehörigen liegen oder wenn dieses Fluglinienunternehmen die in Artikel 6 bezeichneten Gesetze und Vorschriften nicht befolgt oder den sich aus dem vorliegenden Abkommen ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt.
Jeder Vertragschließende Teil soll dieses Recht erst nach einer Konsultation gemäß nachstehendem Artikel 9 ausüben, sofern eine sofortige Einstellung des Fluglinienunternehmens oder die sofortige Auferlegung der einschränkenden Bedingungen nicht erforderlich sind, um weitere Verstöße gegen Gesetze oder Verordnungen zu verhindern.
Dokumentnummer
NOR40004462