Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen – gewerbsmäßiger Linienflugverkehr (Zypern)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 442/1982Bundesgesetzblatt Nr. 442 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1Anlage eins
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ANHANG
I.römisch eins.
Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 4 des Abkommens wird das Recht zum Betrieb der folgenden Fluglinien in beiden Richtungen gewährt -
dem von der Österreichischen Bundesregierung namhaft gemachten Fluglinienunternehmen:
Punkte in Österreich – Punkte in Zypern;
dem von der Regierung der Republik Zypern namhaft gemachten Fluglinienunternehmen:
Punkte in Zypern – Punkte in Österreich.
II.römisch zwei.
Zwischenpunkte und Punkte darüber hinaus dürfen von dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen jeder der Vertragschließenden Parteien ohne die Ausübung der Luftverkehrsrechte der Fünften Freiheit angeflogen werden.
III.römisch drei.
Der Betrieb von Fluglinien unter Ausübung der Luftverkehrsrechte der Fünften Freiheit durch die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Parteien zu Punkten über ihre jeweiligen Hoheitsgebiete hinaus wird von den Luftfahrtbehörden der beiden Vertragschließenden Parteien festgelegt und vereinbart werden.
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2019
Dokumentnummer
NOR40006871