Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 04.07.1982 — BGBl. Nr. 442/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute04.07.1982 BGBl. Nr. 442/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – gewerbsmäßiger Linienflugverkehr (Zypern)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 442 aus 1982,

Typ

Vertrag – Zypern

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

04.07.1982BGBl. Nr. 442/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Artikel 8

Die übliche Bordausrüstung sowie die Gegenstände und Vorräte, die sich an Bord des Luftfahrzeuges einer der Vertragschließenden Parteien befinden, dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei nur mit Genehmigung der Zollbehörden dieser anderen Partei entladen werden. In diesem Fall können sie bis zu ihrer Wiederausfuhr oder bis zu einer anderweitigen im Einklang mit den Zollvorschriften darüber getroffenen Verfügung unter die Aufsicht der genannten Behörden gestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019

Gesetzesnummer

10011546

Dokumentnummer

NOR40006859