Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.05.1982 — BGBl. Nr. 197/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.05.1982 BGBl. Nr. 197/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahndurchgangsverkehr durch Sopron (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1982,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.05.1982BGBl. Nr. 197/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Die im Eisenbahndurchgangsverkehr beförderten Waren sind von Zöllen und sonstigen Ein- und Ausgangsabgaben sowie von wirtschaftlichen Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten und -beschränkungen befreit, wenn die für den Eisenbahndurchgangsverkehr geltenden Bestimmungen eingehalten werden; Sicherheiten werden nicht erhoben. Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen wird von der Erhebung der Zölle und der sonstigen Ein- und Ausgangsabgaben abgesehen, wenn der Nachweis erbracht wird, daß die Ware in unverändertem Zustand in das Gebiet der Republik Österreich zurückgebracht worden ist.
  2. Absatz 2,Die im Eisenbahndurchgangsverkehr beförderten Waren unterliegen der Überwachung durch die Zollbehörden. Unter Überwachung durch die Zollbehörden sind dabei alle Maßnahmen zu verstehen, die von diesen getroffen werden, um zu verhindern, daß der Zollabfertigung unterliegende Waren dieser entzogen werden. Zoll- bzw. Bahnplomben werden von den Zollbehörden anerkannt. Die beteiligten Eisenbahnen sorgen erforderlichenfalls für die Stellung der Waren zur Zollabfertigung und stellen die hiefür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

Schlagworte

Eingangsabgabe, Einfuhrverbot, Ausfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung, Ausfuhrbeschränkung, Durchfuhrbeschränkung, Zollplombe

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2015

Gesetzesnummer

10011547

Dokumentnummer

NOR12149300

Alte Dokumentnummer

N9198258737J