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Art. 13

Fassungen
ab 01.05.1982 — BGBl. Nr. 197/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.05.1982 BGBl. Nr. 197/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahndurchgangsverkehr durch Sopron (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1982,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.05.1982BGBl. Nr. 197/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Beförderungsverbote der Ungarischen Volksrepublik zum Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen gelten auch für den Eisenbahndurchgangsverkehr.
  2. Absatz 2,Die Durchfuhr von Einhufern, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen ist zulässig, wenn die Tiere mit den erforderlichen Dokumenten über die seuchenfreie Herkunft, wie Ursprungs- und Gesundheitszeugnissen oder Tierpässen versehen sind. Für andere Tiere sowie tierische Teile, Rohstoffe und Erzeugnisse sind derartige Dokumente nicht erforderlich.
  3. Absatz 3,Im Eisenbahndurchgangsverkehr findet eine tierärztliche Grenzkontrolle nicht statt. Ebenso ist eine Durchfuhrbewilligung nicht erforderlich.
  4. Absatz 4,Für lebende Pflanzen und Pflanzenteile ist bei Beförderung im Eisenbahndurchgangsverkehr kein Ursprungs- oder Gesundheitszeugnis erforderlich.

Schlagworte

Ursprungszeugnis


Zuletzt aktualisiert am

22.10.2015

Gesetzesnummer

10011547

Dokumentnummer

NOR12149301

Alte Dokumentnummer

N9198258738J