Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahndurchgangsverkehr durch Sopron (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 197/1982Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Text
Artikel 13
(1)Absatz eins,Beförderungsverbote der Ungarischen Volksrepublik zum Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen gelten auch für den Eisenbahndurchgangsverkehr.
(2)Absatz 2,Die Durchfuhr von Einhufern, Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen ist zulässig, wenn die Tiere mit den erforderlichen Dokumenten über die seuchenfreie Herkunft, wie Ursprungs- und Gesundheitszeugnissen oder Tierpässen versehen sind. Für andere Tiere sowie tierische Teile, Rohstoffe und Erzeugnisse sind derartige Dokumente nicht erforderlich.
(3)Absatz 3,Im Eisenbahndurchgangsverkehr findet eine tierärztliche Grenzkontrolle nicht statt. Ebenso ist eine Durchfuhrbewilligung nicht erforderlich.
(4)Absatz 4,Für lebende Pflanzen und Pflanzenteile ist bei Beförderung im Eisenbahndurchgangsverkehr kein Ursprungs- oder Gesundheitszeugnis erforderlich.
Schlagworte
Ursprungszeugnis
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2015
Dokumentnummer
NOR12149301
Alte Dokumentnummer
N9198258738J