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Art. 1

Fassungen
ab 01.05.1982 — BGBl. Nr. 198/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute01.05.1982 BGBl. Nr. 198/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahndurchgangsverkehr durch Sopron (Ergänzung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1982,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.05.1982BGBl. Nr. 198/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Im Eisenbahndurchgangsverkehr auf dem Streckenabschnitt Staatsgrenze bei Pamhagen/Fertöujlak-Sopron sind – abgesehen von den in den Absätzen 2 und 3 angeführten Ausnahmen – grundsätzlich die Verkehrsvorschriften der ungarischen Eisenbahnen anzuwenden.
  2. Absatz 2,Für die Zusammensetzung der Züge auf dem im Absatz 1 genannten Streckenabschnitt sowie für das Verhalten des Zugpersonals im Zug untereinander finden die Verkehrsvorschriften der österreichischen Eisenbahnen Anwendung.
  3. Absatz 3,Für den im Absatz 1 genannten Streckenabschnitt sind die dort befindlichen ungarischen Signale und Kennzeichen sowie die damit zusammenhängenden Verkehrsvorschriften der ungarischen Eisenbahnen maßgebend. Hinsichtlich der an den im Eisenbahndurchgangsverkehr verkehrenden Zügen und ihren Lokomotiven verwendeten Signale gelten die Vorschriften der österreichischen Eisenbahnen.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10011548

Dokumentnummer

NOR40004054