Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 01.05.1982 — BGBl. Nr. 198/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute01.05.1982 BGBl. Nr. 198/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahndurchgangsverkehr durch Sopron (Ergänzung)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 198 aus 1982,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1982BGBl. Nr. 198/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

99/05 Eisenbahnen

Text

Artikel 2

  1. Absatz eins,Im Eisenbahndurchgangsverkehr auf den Strecken zwischen der Staatsgrenze bei Baumgarten/Sopron, Loipersbach-Schattendorf/Agfalva und Deutschkreuz/Magyarfalva sind die für die sichere und reibungslose Verkehrsabwicklung erforderlichen Mitteilungen in deutscher Sprache zu geben.
  2. Absatz 2,Im Eisenbahndurchgangsverkehr auf dem Streckenabschnitt Staatsgrenze bei Pamhagen/Fertöujlak-Sopron sind die für die sichere und reibungslose Verkehrsabwicklung erforderlichen Mitteilungen in ungarischer Sprache zu geben.
  3. Absatz 3,Im Eisenbahndurchgangsverkehr auf dem im Absatz 2 genannten Streckenabschnitt muß mindestens ein Bediensteter der Zugmannschaft die deutsche und die ungarische Sprache in dem für die im Absatz 2 genannten Mitteilungen erforderlichen Ausmaß beherrschen.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10011548

Dokumentnummer

NOR40004055