Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Schifffahrt – Internationales Schiffsvermessungsübereinkommen von 1969
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 102/1982Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1982,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/06 See- und Binnenschifffahrt
Text
Artikel 12
Überprüfung
(1)Absatz eins,Ein Schiff, das die Flagge eines Staates führt, dessen Regierung Vertragsregierung ist, unterliegt in den Häfen anderer Vertragsregierungen der Überprüfung durch ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete dieser Regierungen. Diese Überprüfung ist auf die Feststellung zu beschränken,
daß das Schiff mit einem gültigen Internationalen Schiffsmeßbrief (1969) versehen ist,
daß die Hauptmerkmale des Schiffes den Angaben im Meßbrief entsprechen.
(2)Absatz 2,Die Durchführung dieser Überprüfung darf keinen Zeitverlust für das Schiff verursachen.
(3)Absatz 3,Wird bei der Überprüfung festgestellt, daß die Hauptmerkmale des Schiffes von den im Internationalen Schiffsmeßbrief (1969) eingetragenen so abweichen, daß sich eine größere Brutto- oder Nettoraumzahl ergeben würde, so ist die Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, unverzüglich zu unterrichten.
Schlagworte
Bruttoraumzahl
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022
Dokumentnummer
NOR12149246
alte Dokumentnummer
N9198243487L