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Art. 12

Fassungen
ab 18.07.1982 — BGBl. Nr. 102/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute18.07.1982 BGBl. Nr. 102/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schifffahrt – Internationales Schiffsvermessungsübereinkommen von 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

18.07.1982BGBl. Nr. 102/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 12

Überprüfung

  1. Absatz eins,Ein Schiff, das die Flagge eines Staates führt, dessen Regierung Vertragsregierung ist, unterliegt in den Häfen anderer Vertragsregierungen der Überprüfung durch ordnungsgemäß ermächtigte Bedienstete dieser Regierungen. Diese Überprüfung ist auf die Feststellung zu beschränken,
    1. Litera a
      daß das Schiff mit einem gültigen Internationalen Schiffsmeßbrief (1969) versehen ist,
    2. Litera b
      daß die Hauptmerkmale des Schiffes den Angaben im Meßbrief entsprechen.
  2. Absatz 2,Die Durchführung dieser Überprüfung darf keinen Zeitverlust für das Schiff verursachen.
  3. Absatz 3,Wird bei der Überprüfung festgestellt, daß die Hauptmerkmale des Schiffes von den im Internationalen Schiffsmeßbrief (1969) eingetragenen so abweichen, daß sich eine größere Brutto- oder Nettoraumzahl ergeben würde, so ist die Regierung des Staates, dessen Flagge das Schiff führt, unverzüglich zu unterrichten.

Schlagworte

Bruttoraumzahl

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10011549

Dokumentnummer

NOR12149246

alte Dokumentnummer

N9198243487L