Rechtstracker.at

Art. 19

Fassungen
ab 18.07.1982 — BGBl. Nr. 102/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 19 heute18.07.1982 BGBl. Nr. 102/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schifffahrt – Internationales Schiffsvermessungsübereinkommen von 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 19

Inkrafttretensdatum

18.07.1982BGBl. Nr. 102/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 19

Kündigung

  1. Absatz eins,Jede Vertragsregierung kann dieses Übereinkommen nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem es für sie in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.
  2. Absatz 2,Die Kündigung erfolgt durch die Hinterlegung einer Urkunde bei der Organisation; diese teilt allen anderen Vertragsregierungen den Eingang jeder Kündigung sowie den Tag ihres Eingangs mit.
  3. Absatz 3,Die Kündigung wird ein Jahr nach dem Tag, an dem die Kündigungsurkunde der Organisation zugegangen ist, oder nach Ablauf eines längeren, in der Urkunde bezeichneten Zeitabschnitts wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10011549

Dokumentnummer

NOR12149253

alte Dokumentnummer

N9198243494L