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Art. 3

Fassungen
ab 18.07.1982 — BGBl. Nr. 102/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 3 heute18.07.1982 BGBl. Nr. 102/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schifffahrt – Internationales Schiffsvermessungsübereinkommen von 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

18.07.1982BGBl. Nr. 102/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 3

Anwendungsbereich

  1. Absatz eins,Dieses Übereinkommen gilt für folgende Schiffe, die in der Auslandfahrt eingesetzt sind:
    1. Litera a
      Schiffe, die im Schiffsregister eines Staates eingetragen sind, dessen Regierung Vertragsregierung ist,
    2. Litera b
      Schiffe, die in einem Hoheitsgebiet registriert sind, auf das dieses Übereinkommen nach Artikel 20 erstreckt wird, sowie
    3. Litera c
      nicht registrierte Schiffe, welche die Flagge eines Staates führen, dessen Regierung Vertragsregierung ist.
  2. Absatz 2,Dieses Übereinkommen gilt für
    1. Litera a
      neue Schiffe;
    2. Litera b
      vorhandene Schiffe, an denen Umbauten oder Veränderungen vorgenommen werden, die nach Ansicht der Verwaltung von wesentlichem Einfluß auf ihr geltendes Bruttovermessungsergebnis sind;
    3. Litera c
      vorhandene Schiffe, auf Antrag des Eigners sowie
    4. Litera d
      alle vorhandenen Schiffe zwölf Jahre nach dem Tag, an dem das Übereinkommen in Kraft tritt; jedoch behalten diese Schiffe – abgesehen von den unter den Buchstaben b und c erwähnten – für die Anwendung der einschlägigen Vorschriften anderer in Kraft befindlicher internationaler Übereinkünfte ihr zu jenem Zeitpunkt geltendes Vermessungsergebnis bei.
  3. Absatz 3,Das Vermessungsergebnis vorhandener Schiffe, auf die dieses Übereinkommen nach Absatz 2 Buchstabe c angewendet worden ist, darf danach nicht wieder nach den Vorschriften ermittelt werden, welche die Verwaltung vor dem Inkrafttreten des Übereinkommens auf Schiffe in der Auslandfahrt angewendet hat.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10011549

Dokumentnummer

NOR12149237

Alte Dokumentnummer

N9198243478L