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Art. 5

Fassungen
ab 18.07.1982 — BGBl. Nr. 102/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute18.07.1982 BGBl. Nr. 102/1982 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Schifffahrt – Internationales Schiffsvermessungsübereinkommen von 1969

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 102 aus 1982,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

18.07.1982BGBl. Nr. 102/1982

Außerkrafttretensdatum

Index

99/06 See- und Binnenschifffahrt

Text

Artikel 5

Höhere Gewalt

  1. Absatz eins,Unterliegt ein Schiff bei Antritt einer Reise nicht den Bestimmungen dieses Übereinkommens, so unterliegt es ihnen auch dann nicht, wenn es wegen Schlechtwetters oder sonstiger höherer Gewalt vom vorgesehenen Reiseweg abweicht.
  2. Absatz 2,Bei der Anwendung dieses Übereinkommens werden die Vertragsregierungen die durch Schlechtwetter oder sonstige höhere Gewalt verursachten Abweichungen oder Verzögerungen eines Schiffes gebührend berücksichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2022

Gesetzesnummer

10011549

Dokumentnummer

NOR12149239

alte Dokumentnummer

N9198243480L