Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter mit österreichischen Frachtschiffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die Beförderung gefährlicher Güter mit österreichischen Frachtschiffen.Paragraph eins, (1) Diese Verordnung gilt für die Beförderung gefährlicher Güter mit österreichischen Frachtschiffen.
(2)Absatz 2,Österreichische Frachtschiffe sind Frachtschiffe, die nach dem Seeschiffahrtsgesetz, BGBl. Nr. 174/1981, zur Seeschiffahrt zugelassen sind.Österreichische Frachtschiffe sind Frachtschiffe, die nach dem Seeschiffahrtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1981,, zur Seeschiffahrt zugelassen sind. (3)Absatz 3,Gefährliche Güter sind nur dann zur Beförderung geeignet, wenn nachgewiesen wird, daß deren Klassifikation, Kennzeichnung, Bezeichnung und Verpackung - einschließlich Bauartprüfung, Kennzeichnung und Zulassung - sowie Stauung den von internationalen Organisationen ergangenen, den Stand von Wissenschaft und Technik auf diesem Gebiet wiedergebenden Empfehlungen für die Beförderung gefährlicher Güter mit Seeschiffen entsprechen.
Dokumentnummer
NOR12149171
Alte Dokumentnummer
N9198212008I