Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter mit österreichischen Frachtschiffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Unterrichtung
§ 3. Der Kapitän eines österreichischen Frachtschiffes hat die Besatzung sowie sonstige, nicht zur Besatzung gehörende an Bord befindliche oder beim Umschlag beschäftigte Personen zu unterrichten, daß sich gefährliche Güter an Bord befinden, wo sie gestaut sind, welche Gefahren von ihnen ausgehen können und welches Verhalten erforderlich ist. Paragraph 3, Der Kapitän eines österreichischen Frachtschiffes hat die Besatzung sowie sonstige, nicht zur Besatzung gehörende an Bord befindliche oder beim Umschlag beschäftigte Personen zu unterrichten, daß sich gefährliche Güter an Bord befinden, wo sie gestaut sind, welche Gefahren von ihnen ausgehen können und welches Verhalten erforderlich ist.
Dokumentnummer
NOR12149173
Alte Dokumentnummer
N9198212010I