Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beförderung gefährlicher Güter mit österreichischen Frachtschiffen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 565/1982 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Behandlung der Ladung
§ 4. (1) Der Kapitän eines österreichischen Frachtschiffes hat dafür Sorge zu tragen, daß bei der Beförderung und Behandlung gefährlicher Güter besondere Sorgfalt angewendet wird.Paragraph 4, (1) Der Kapitän eines österreichischen Frachtschiffes hat dafür Sorge zu tragen, daß bei der Beförderung und Behandlung gefährlicher Güter besondere Sorgfalt angewendet wird.
(2)Absatz 2,Der Kapitän eines österreichischen Frachtschiffes hat sicherzustellen, daß die Ladung während der Beförderung regelmäßig durch von ihm beauftragte, ausreichend über die besonderen Gefahren informierte Besatzungsmitglieder kontrolliert wird.
Dokumentnummer
NOR12149174
Alte Dokumentnummer
N9198212011I