Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
15.12.1982 bis 31.08.1998 — BGBl. Nr. 565/1982 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 615.12.198231.08.1998 BGBl. Nr. 565/1982 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beförderung gefährlicher Güter mit österreichischen Frachtschiffen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1982, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

15.12.1982BGBl. Nr. 565/1982

Außerkrafttretensdatum

31.08.1998aufgehoben durch BGBl. I Nr. 145/1998

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Elektrische Anlagen in Laderäumen

Paragraph 6, (1) Der Kapitän eines österreichischen Frachtschiffes hat dafür Sorge zu tragen, daß Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoffen, ausgenommen solche, die so verpackt oder so beschaffen sind, daß sie keine bedeutsame Gefahr sind, sowie bis 23 Grad C nur auf solchen österreichischen Frachtschiffen unter Deck verladen oder gelöscht werden, deren elektrische Anlagen und Leuchten in den Laderäumen den Vorschriften der Absatz 2 und 3 entsprechen. Können in Bereichen, in denen derartige gefährliche Güter gelagert werden, durch elektrostatische Aufladungen gefährliche Funkenbildungen auftreten, so sind diese durch geeignete Erdungsmaßnahmen zu verhindern.

  1. Absatz 2,Elektrische Anlagen und Verkabelungen müssen in den betreffenden Laderäumen fest installiert und so ausgeführt sein, daß sie während des Umschlages nicht beschädigt werden können. Elektrische Leuchten müssen explosionsgeschützt ausgeführt und mit ausreichend starken Drahtschutzkörben versehen sein.
  2. Absatz 3,Elektrische Anlagen in den betreffenden Laderäumen müssen mit außerhalb der Laderäume angebrachten, leicht zugänglichen und besonders gekennzeichneten Schaltern allpolig abschaltbar sein. Diese Schalter müssen mit Kontrollampen ausgestattet sein, die anzeigen, ob die elektrischen Anlagen in den Laderäumen unter Spannung stehen.
  3. Absatz 4,Tragbare elektrische Leuchten dürfen nur verwendet werden, wenn sie eine eigene Stromquelle haben und explosionsgeschützt ausgeführt sind. Diese Leuchten sind in gutem Zustand und stets betriebsbereit zu halten und periodisch zu überprüfen.

Gesetzesnummer

10011552

Dokumentnummer

NOR12149176

Alte Dokumentnummer

N9198212013I