Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen (Durchführung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1982Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
94/03 Sonstiges Schifffahrt
Text
Ermittlung der Ergebnisse der Schiffsvermessung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die im Art. 6 des Schiffsvermessungsübereinkommens vorgeschriebene Ermittlung der Brutto- und Nettoraumzahl (Art. 2 Z 4 und 5 des Schiffsvermessungsübereinkommens) erfolgt durch die Behörde.Die im Artikel 6, des Schiffsvermessungsübereinkommens vorgeschriebene Ermittlung der Brutto- und Nettoraumzahl (Artikel 2, Ziffer 4 und 5 des Schiffsvermessungsübereinkommens) erfolgt durch die Behörde.
(2)Absatz 2,Die Behörde kann in Einzelfällen durch Bescheid die Ermittlungen gemäß Abs. 1 damit befaßten Klassifikationsgesellschaften, sonstigen hiefür geeigneten Einrichtungen oder österreichischen Ziviltechnikern für Schiffstechnik übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.Die Behörde kann in Einzelfällen durch Bescheid die Ermittlungen gemäß Absatz eins, damit befaßten Klassifikationsgesellschaften, sonstigen hiefür geeigneten Einrichtungen oder österreichischen Ziviltechnikern für Schiffstechnik übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Dokumentnummer
NOR12149180
alte Dokumentnummer
N9198212017I