Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen (Durchführung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1982 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1982, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
94/03 Sonstiges Schifffahrt
Text
Ausstellung von Meßbriefen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat österreichischen Seeschiffen nach Durchführung der gemäß § 2 vorgeschriebenen Ermittlungen einen Internationalen Schiffsmeßbrief (1969), im folgenden kurz Meßbrief genannt, entsprechend dem Muster der Anlage II zum Schiffsvermessungsübereinkommen auszustellen.Die Behörde hat österreichischen Seeschiffen nach Durchführung der gemäß Paragraph 2, vorgeschriebenen Ermittlungen einen Internationalen Schiffsmeßbrief (1969), im folgenden kurz Meßbrief genannt, entsprechend dem Muster der Anlage römisch zwei zum Schiffsvermessungsübereinkommen auszustellen.
(2)Absatz 2,Die Behörde kann in Einzelfällen durch Bescheid die Ausstellung von Meßbriefen inländischen, in § 2 Abs. 2 bezeichneten Einrichtungen bzw. Personen übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.Die Behörde kann in Einzelfällen durch Bescheid die Ausstellung von Meßbriefen inländischen, in Paragraph 2, Absatz 2, bezeichneten Einrichtungen bzw. Personen übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.
(3)Absatz 3,Unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen kann die Ausstellung von Meßbriefen auch ausländischen, in § 2 Abs. 2 bezeichneten Einrichtungen, einschließlich staatlicher Stellen, übertragen werden.Unter den in Absatz 2, genannten Voraussetzungen kann die Ausstellung von Meßbriefen auch ausländischen, in Paragraph 2, Absatz 2, bezeichneten Einrichtungen, einschließlich staatlicher Stellen, übertragen werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Dokumentnummer
NOR40100450