Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen (Durchführung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1982Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
94/03 Sonstiges Schifffahrt
Text
Widerruf der Beauftragung zur Ermittlung der Ergebnisse der Schiffsvermessung und Ausstellung der Meßbriefe
§ 4.Paragraph 4,
Ergeben sich bei den in § 2 genannten Ermittlungen oder der in § 3 angeführten Ausstellung von Meßbriefen Unzukömmlichkeiten von seiten der in § 2 Abs. 2 bezeichneten Einrichtungen bzw. Personen, so ist die erfolgte Übertragung der Aufgaben durch die Behörde zu widerrufen. Ergeben sich bei den in Paragraph 2, genannten Ermittlungen oder der in Paragraph 3, angeführten Ausstellung von Meßbriefen Unzukömmlichkeiten von seiten der in Paragraph 2, Absatz 2, bezeichneten Einrichtungen bzw. Personen, so ist die erfolgte Übertragung der Aufgaben durch die Behörde zu widerrufen.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Dokumentnummer
NOR12149182
alte Dokumentnummer
N9198212019I