Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen (Durchführung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1982Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
94/03 Sonstiges Schifffahrt
Text
Mitführung des Meßbriefes
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Ein österreichisches Seeschiff darf nur dann zu einer Reise auslaufen, wenn sich ein gültiger Meßbrief im Original an Bord befindet.
(2)Absatz 2,Eigentümer und Kapitän eines österreichischen Seeschiffes haben für die Einhaltung der Verpflichtung gemäß Abs. 1 Sorge zu tragen.Eigentümer und Kapitän eines österreichischen Seeschiffes haben für die Einhaltung der Verpflichtung gemäß Absatz eins, Sorge zu tragen.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Dokumentnummer
NOR12149183
alte Dokumentnummer
N9198212020I