Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen (Durchführung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1982Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
94/03 Sonstiges Schifffahrt
Text
Ungültigkeitserklärung des Meßbriefes
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Behörde hat bei einem unter den Voraussetzungen des Art. 10 des Schiffsvermessungsübereinkommens ungültig gewordenen Meßbrief dessen Ungültigkeit mit Bescheid auszusprechen.Die Behörde hat bei einem unter den Voraussetzungen des Artikel 10, des Schiffsvermessungsübereinkommens ungültig gewordenen Meßbrief dessen Ungültigkeit mit Bescheid auszusprechen.
(2)Absatz 2,Der Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes ist im Falle des Ungültigwerdens eines Meßbriefes verpflichtet, diesen binnen sechs Wochen dem Bundesministerium für Verkehr zurückzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Dokumentnummer
NOR12149184
alte Dokumentnummer
N9198212021I