Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Internationales Schiffsvermessungs-Übereinkommen (Durchführung)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 274/1982Bundesgesetzblatt Nr. 274 aus 1982,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
94/03 Sonstiges Schifffahrt
Text
Ausnahmen
§ 7.Paragraph 7,
Abweichungen von den Bestimmungen des Schiffsvermessungsübereinkommens im Zuge der in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Ermittlung sind von der Behörde dem Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes zu genehmigen, sofern die Anwendung dieser Bestimmungen auf neuartige Schiffstypen in Anbetracht ihrer Konstruktionsmerkmale mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbunden oder undurchführbar ist. Abweichungen von den Bestimmungen des Schiffsvermessungsübereinkommens im Zuge der in Paragraph 2, Absatz eins, vorgesehenen Ermittlung sind von der Behörde dem Eigentümer eines österreichischen Seeschiffes zu genehmigen, sofern die Anwendung dieser Bestimmungen auf neuartige Schiffstypen in Anbetracht ihrer Konstruktionsmerkmale mit wirtschaftlich nicht vertretbaren Kosten verbunden oder undurchführbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2019
Dokumentnummer
NOR12149185
alte Dokumentnummer
N9198212022I