Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 661/1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 800 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5aParagraph 5 a
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
§ 5a.Paragraph 5 a,
Von einer Einstellung der Zuschußauszahlung und einer Rückforderung geleisteter Zuschüsse im Fall einer Überschreitung der angemessenen Gesamtbaukosten (§ 2 Abs. 1 Z 1) Von einer Einstellung der Zuschußauszahlung und einer Rückforderung geleisteter Zuschüsse im Fall einer Überschreitung der angemessenen Gesamtbaukosten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,)
ist abzusehen, wenn der gesamte überschreitende Baukostenanteil durch eine zusätzliche Förderung des Landes,
kann abgesehen werden, wenn der gesamte überschreitende Baukostenanteil aus Eigenmitteln des Förderungsnehmers
finanziert wird und sichergestellt ist, daß der Förderungszweck trotzdem erreicht wird.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR12154556
alte Dokumentnummer
N9199331831J