Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 661/1983 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5bParagraph 5 b
Index
98/01 Wohnbauförderung
Text
§ 5b.Paragraph 5 b,
Die Höhe der nach § 5 ermittelten Zuschüsse bleibt gegenüber der bisherigen Vertragslage unverändert, wenn sich der Förderungswerber verpflichtet, eine Verringerung der Annuität durch Zinssatzsenkungen in Form einer Änderung des Vertrages über das Hypothekardarlehen, durch Laufzeitverlängerungen oder durch den Einsatz anderer Finanzierungsmittel den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten entgeltmindernd anzurechnen. Die Höhe der nach Paragraph 5, ermittelten Zuschüsse bleibt gegenüber der bisherigen Vertragslage unverändert, wenn sich der Förderungswerber verpflichtet, eine Verringerung der Annuität durch Zinssatzsenkungen in Form einer Änderung des Vertrages über das Hypothekardarlehen, durch Laufzeitverlängerungen oder durch den Einsatz anderer Finanzierungsmittel den Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten entgeltmindernd anzurechnen.
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2019
Dokumentnummer
NOR12159420
alte Dokumentnummer
N9199914370O