Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 31.12.1983 — BGBl. Nr. 661/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 6 heute31.12.1983 BGBl. Nr. 661/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Bundes-Sonderwohnbaugesetz 1983

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 661 aus 1983,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

31.12.1983BGBl. Nr. 661/1983

Außerkrafttretensdatum

Index

98/01 Wohnbauförderung

Text

Prüfung durch Organe des Bundes

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Eine Abrechnung über die ordnungsgemäße Verwendung der Bundeszuschüsse ist vom Amt der Landesregierung am Ende jeden Jahres, längstens jedoch bis zum 31. März des folgenden Jahres dem Bundesministerium für Bauten und Technik vorzulegen, das das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen herzustellen hat. Dem Bericht ist eine Aufstellung über die Förderungsmaßnahmen anzuschließen.
  2. Absatz 2,Das Bundesministerium für Bauten und Technik und das Bundesministerium für Finanzen sind berechtigt, durch ihre Organe die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes zu überwachen. Die Länder sind verpflichtet, den Organen des Bundesministeriums für Bauten und Technik und des Bundesministeriums für Finanzen auf Verlangen in die bezughabenden Geschäftsstücke, sonstigen Unterlagen und Belege Einsicht zu gewähren, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Besichtigung der geförderten Gebäude zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2025

Gesetzesnummer

10011554

Dokumentnummer

NOR12149391

alte Dokumentnummer

N9198314772L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1983/661/P6/NOR12149391