Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zwischenstaatlicher Binnenschiffsverkehr auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
I. ABSCHNITTrömisch eins. ABSCHNITT
Grenzüberschreitender Binnenschiffsverkehr
Vereinbarungen zwischen Schiffahrtsunternehmen über Gütertransporte
§ 1. (1) In bereits bestehenden Schiffahrtsabkommen vorgesehene Vereinbarungen kommerzieller oder betrieblicher Natur, die zwischen österreichischen und ausländischen Binnenschiffahrtsunternehmen über Gütertransporte auf Wasserstraßen zwischen Österreich und dem anderen Staat geschlossen werden, haben folgenden Voraussetzungen zu entsprechen:Paragraph eins, (1) In bereits bestehenden Schiffahrtsabkommen vorgesehene Vereinbarungen kommerzieller oder betrieblicher Natur, die zwischen österreichischen und ausländischen Binnenschiffahrtsunternehmen über Gütertransporte auf Wasserstraßen zwischen Österreich und dem anderen Staat geschlossen werden, haben folgenden Voraussetzungen zu entsprechen:
Die Vereinbarungen dürfen weder Interessen der österreichischen Verkehrspolitik, insbesondere der Binnenschiffahrt, noch Interessen des österreichischen Außenhandels entgegenstehen;
die Vereinbarungen haben die Aufteilung des Transportaufkommens zu frachtwertmäßig gleichen Teilen vorzusehen; sofern in Österreich zwei oder mehrere Binnenschiffahrtsunternehmen bestehen, steht ihnen das halbe Transportaufkommen gemeinsam zu;
die Durchführung der Transporte ist ausschließlich den vertragschließenden Binnenschiffahrtsunternehmen vorzubehalten;
diese verpflichten sich jedoch, Vereinbarungen zu beachten, die zwischen einem der vertragschließenden und einem anderen Binnenschiffahrtsunternehmen über die Durchführung derartiger Transporte geschlossen wurden;
sofern eines der vertragschließenden Binnenschiffahrtsunternehmen seinen Transportanteil nicht übernehmen kann, ist dessen übertragung an das andere vertragschließende Binnenschiffahrtsunternehmen vorzunehmen;
sofern keines der vertragschließenden Binnenschiffahrtsunternehmen die ihm zustehenden Transporte durchführen kann, ist eine einvernehmliche übertragung an andere Binnenschiffahrtsunternehmen vorzunehmen;
für den Fall der Nichteinhaltung der Vereinbarungen ist die Entrichtung einer Vertragsstrafe vorzusehen.
(2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 auf der Grundlage bereits bestehender Schiffahrtsabkommen geschlossenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, sofern derartige Abkommen die Genehmigung durch die zuständigen Behörden vorsehen oder nicht ausschließen. Die Genehmigung ist nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertages zu erteilen, wenn die in Abs. 1 Z 1 bis 6 genannten Voraussetzungen gegeben sind.Die gemäß Absatz eins, auf der Grundlage bereits bestehender Schiffahrtsabkommen geschlossenen Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, sofern derartige Abkommen die Genehmigung durch die zuständigen Behörden vorsehen oder nicht ausschließen. Die Genehmigung ist nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertages zu erteilen, wenn die in Absatz eins, Ziffer eins bis 6 genannten Voraussetzungen gegeben sind.
(3)Absatz 3,Die Genehmigung gemäß Abs. 2 ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist.Die Genehmigung gemäß Absatz 2, ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist.
(4)Absatz 4,Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Vereinbarungen über Gütertransporte, die zum Teil auf See und zum Teil auf Wasserstraßen stattfinden und zwischen Österreich und einem nicht durch ein Wasserstraßennetz mit Österreich verbundenen Staat abgewickelt werden. Die Abs. 1 bis 3 gelten auch dann nicht, wenn im Zuge derartiger Gütertransporte auch andere Verkehrswege benützt werden.Die Absatz eins bis 3 gelten nicht für Vereinbarungen über Gütertransporte, die zum Teil auf See und zum Teil auf Wasserstraßen stattfinden und zwischen Österreich und einem nicht durch ein Wasserstraßennetz mit Österreich verbundenen Staat abgewickelt werden. Die Absatz eins bis 3 gelten auch dann nicht, wenn im Zuge derartiger Gütertransporte auch andere Verkehrswege benützt werden.
(5)Absatz 5,Wenn die Beteiligung ausländischer Binnenschiffahrtsunternehmen an Gütertransporten gemäß Abs. 4 Interessen der österreichischen Verkehrspolitik, insbesondere der Binnenschiffahrt, oder Interessen des österreichischen Außenhandels entgegensteht, hat der Bundesminister für Verkehr mit Verordnung zu erklären, daß die derartigen Beteiligungen zugrundliegenden Vereinbarungen den Bestimmungen des Abs. 1 bis 3 unterliegen, wobei insbesondere auf eine angemessene Beteiligung österreichischer Binnenschiffahrtsunternehmen Bedacht zu nehmen ist.Wenn die Beteiligung ausländischer Binnenschiffahrtsunternehmen an Gütertransporten gemäß Absatz 4, Interessen der österreichischen Verkehrspolitik, insbesondere der Binnenschiffahrt, oder Interessen des österreichischen Außenhandels entgegensteht, hat der Bundesminister für Verkehr mit Verordnung zu erklären, daß die derartigen Beteiligungen zugrundliegenden Vereinbarungen den Bestimmungen des Absatz eins bis 3 unterliegen, wobei insbesondere auf eine angemessene Beteiligung österreichischer Binnenschiffahrtsunternehmen Bedacht zu nehmen ist.
Dokumentnummer
NOR12149411
Alte Dokumentnummer
N9198322948J