Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
09.03.1983 bis 31.12.2006 — BGBl. Nr. 143/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 209.03.198331.12.2006 BGBl. Nr. 143/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zwischenstaatlicher Binnenschiffsverkehr auf Wasserstraßen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

09.03.1983BGBl. Nr. 143/1983

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Errichtung, Betrieb und Besetzung von Agentien

Paragraph 2, (1) Ausländische Binnenschiffartsunternehmen bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr, um eine oder mehrere Agentien mit dem zur Betriebsabwicklung erforderlichen Personal zu errichten oder zu betreiben und insbesondere Beförderungsverträge mit deren Hilfe abzuschließen sowie die Betreuung und Versorgung ihrer Schiffe und deren Mannschaften und Ladungen vorzunehmen.

  1. Absatz 2,Die Genehmigung gemäß Absatz eins, ist auf Antrag nach Anhörung der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertages zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      diese weder Interessen der österreichischen Verkehrspolitik, insbesondere der Binnenschiffahrt, noch Interessen des österreichischen Außenhandels entgegensteht;
    2. Ziffer 2
      das Binnenschiffahrtsunternehmen in seinem Heimatstaat zum Betrieb zugelassen ist;
    3. Ziffer 3
      österreichischen Binnenschiffahrtsunternehmen im betreffenden anderen Staat die ungehinderte und tatsächliche Ausübung der in Absatz eins, bezeichneten Tätigkeiten gestattet wird.
  2. Absatz 3,Von der Genehmigung gemäß Absatz eins, kann abgesehen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß österreichischen Binnenschiffahrtsunternehmen im betreffenden anderen Staat die Ausübung der in Absatz eins, bezeichneten Tätigkeiten ohne ein dem Genehmigungsverfahren vergleichbares Verfahren möglich ist und die Genehmigungsvoraussetzungen des Absatz 2, jedenfalls erfüllt sind. Die Entscheidung über das Absehen von der Genehmigung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen hiefür nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist.
  3. Absatz 4,Genehmigungen gemäß Absatz eins, sind insoweit bedingt, befristet und mit Auflagen zu erteilen, als dies im Interesse der österreichischen Verkehrspolitik, insbesondere der Binnenschiffahrt, oder im Interesse des österreichischen Außenhandels erforderlich ist, und jedenfalls nur in dem Umfang und unter den Bedingungen, in dem beziehungsweise unter denen österreichischen Binnenschiffahrtsunternehmen in dem betreffenden anderen Staat die Ausübung der in Absatz eins, bezeichneten Tätigkeiten ungehindert und tatsächlich gestattet wird.
  4. Absatz 5,Die Genehmigung gemäß Absatz eins, ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht gegeben war oder nicht mehr gegeben ist.

Gesetzesnummer

10011565

Dokumentnummer

NOR12149412

Alte Dokumentnummer

N9198322949J