Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zwischenstaatlicher Binnenschiffsverkehr auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Binnenschiffahrtsabkommen
Allgemeines
§ 3. (1) Zwischenstaatliche Abkommen über den Binnenschiffsverkehr auf Wasserstraßen, die in Form von Regierungsübereinkommen geschlossen werden - im folgenden als Binnenschiffahrtsabkommen bezeichnet -, sind unbeschadet der sonstigen in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abzuschließen.Paragraph 3, (1) Zwischenstaatliche Abkommen über den Binnenschiffsverkehr auf Wasserstraßen, die in Form von Regierungsübereinkommen geschlossen werden - im folgenden als Binnenschiffahrtsabkommen bezeichnet -, sind unbeschadet der sonstigen in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abzuschließen.
(2)Absatz 2,Binnenschiffahrtsabkommen sind nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung und unter Berücksichtigung der Interessen der österreichischen Verkehrspolitik, insbesondere der Binnenschiffahrt, und der Interessen des österreichischen Außenhandels abzuschließen.
Dokumentnummer
NOR12149413
Alte Dokumentnummer
N9198322950J