Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zwischenstaatlicher Binnenschiffsverkehr auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Regelung kommerzieller und betrieblicher Fragen in
Binnenschiffahrtsabkommen
§ 4. Binnenschiffahrtsabkommen, die sich auf kommerzielle oder betriebliche Fragen beziehen, haben die Durchführung von Gütertransporten und die Aufteilung des Transportaufkommens Vereinbarungen zwischen österreichischen und ausländischen Binnenschiffahrtsunternehmen vorzubehalten; diese Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr im Sinne des § 1. Paragraph 4, Binnenschiffahrtsabkommen, die sich auf kommerzielle oder betriebliche Fragen beziehen, haben die Durchführung von Gütertransporten und die Aufteilung des Transportaufkommens Vereinbarungen zwischen österreichischen und ausländischen Binnenschiffahrtsunternehmen vorzubehalten; diese Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr im Sinne des Paragraph eins,
Dokumentnummer
NOR12149414
Alte Dokumentnummer
N9198322951J