Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zwischenstaatlicher Binnenschiffsverkehr auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
Behandlung von Agentien in Binnenschiffahrtsabkommen
§ 5. Binnenschiffahrtsabkommen, die Agentien betreffen, haben die Errichtung und den Betrieb von Agentien ausländischer Binnenschiffahrtsunternehmen sowie die Ausübung der sonstigen in § 2 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeiten von der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr im Sinne des § 2 abhängig zu machen. Paragraph 5, Binnenschiffahrtsabkommen, die Agentien betreffen, haben die Errichtung und den Betrieb von Agentien ausländischer Binnenschiffahrtsunternehmen sowie die Ausübung der sonstigen in Paragraph 2, Absatz eins, bezeichneten Tätigkeiten von der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr im Sinne des Paragraph 2, abhängig zu machen.
Dokumentnummer
NOR12149415
Alte Dokumentnummer
N9198322952J