Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zwischenstaatlicher Binnenschiffsverkehr auf Wasserstraßen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 143/1983 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 113 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
94/01 Schiffsverkehr
Text
III. ABSCHNITTrömisch drei. ABSCHNITT
Straf-, übergangs- und Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 6. Einer Verwaltungsübertretung macht sich schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu bestrafen, wer Paragraph 6, Einer Verwaltungsübertretung macht sich schuldig und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu bestrafen, wer
als Binnenschiffahrtsunternehmen Vereinbarungen gemäß § 1 Abs. 1 oder § 4 oderals Binnenschiffahrtsunternehmen Vereinbarungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, oder Paragraph 4, oder
als ausländisches Binnenschiffahrtsunternehmen die Errichtung oder den Betrieb von Agentien sowie die Ausübung der sonstigen in § 2 Abs. 1 bezeichneten Tätigkeitenals ausländisches Binnenschiffahrtsunternehmen die Errichtung oder den Betrieb von Agentien sowie die Ausübung der sonstigen in Paragraph 2, Absatz eins, bezeichneten Tätigkeiten
nicht durch den Bundesminister für Verkehr genehmigen läßt.
Schlagworte
Strafbestimmung, Übergangsbestimmung
Dokumentnummer
NOR40026728