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§ 1 ZLLV 1983

Fassungen
01.09.1983 bis 19.03.1995 — BGBl. Nr. 415/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.09.198319.03.1995 BGBl. Nr. 415/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1983BGBl. Nr. 415/1983

Außerkrafttretensdatum

19.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995

Abkürzung

ZLLV 1983

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

römisch eins. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

Paragraph eins, (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten

  1. Ziffer eins
    für Zivilluftfahrzeuge (Paragraph 11, Absatz eins und 2 des Luftfahrtgesetzes) österreichischer Staatszugehörigkeit (Paragraph 15, Absatz eins, des Luftfahrtgesetzes) einschließlich ihrer Ausrüstung;
  2. Ziffer 2
    für Zivilluftfahrzeuge, die in keinem Luftfahrzeugregister eingetragen sind und in Österreich verwendet werden, einschließlich ihrer Ausrüstung;
  3. Ziffer 3
    sinngemäß für Zivilluftfahrzeuge fremder Staatszugehörigkeit einschließlich ihrer Ausrüstung, für welche die Aufsicht den österreichischen Luftfahrtbehörden übertragen worden ist oder soweit dies sonst im Sicherheitsinteresse bei einer Verwendung in Österreich geboten erscheint.

(2) Für zulassungspflichtiges Zivilluftfahrtgerät (Paragraph 29,), das in Österreich oder in österreichischen Zivilluftfahrzeugen verwendet wird, und für dessen Betriebstüchtigkeit gelten die Bestimmungen der Paragraphen 31 bis 59 über Zivilluftfahrzeuge und deren Lufttüchtigkeit sinngemäß, soweit sich aus einzelnen dieser Bestimmungen nichts anderes ergibt; die Bestimmungen der Paragraphen 2, 27, Absatz 4, 32, Absatz 6, 40, Absatz eins, Ziffer 7, 45, Absatz 3 und 46 Absatz 3, gelten für solches Zivilluftfahrtgerät unmittelbar.

(3) Für das im folgenden bezeichnete Zivilluftfahrtgerät gelten die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Satz und Absatz 4,, des Paragraph 27, Absatz 4 und 5, des Paragraph 48, Absatz 3,, des Paragraph 49, Absatz 7,, des Paragraph 53, Absatz 6 und des Paragraph 54, Absatz eins :, nicht eingebaute Bau- und Bestandteile von Flugwerken, Luftfahrzeugtriebwerken einschließlich der Luftschrauben sowie Ausrüstung von Zivilluftfahrzeugen und Zivilluftfahrtgerät, soweit diese Teile bzw. diese Ausrüstung in den im Absatz eins, bezeichneten Zivilluftfahrzeugen oder dem in Absatz 2, bezeichneten Zivilluftfahrtgerät verwendet werden sollen.

Schlagworte

Bauteil

Gesetzesnummer

10011568

Dokumentnummer

NOR12149319

Alte Dokumentnummer

N9198313359L