Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
II. EINTRAGUNG UND KENNZEICHNUNGrömisch zwei. EINTRAGUNG UND KENNZEICHNUNG
A. Eintragung von Zivilluftfahrzeugen
Luftfahrzeugregister
§ 3. (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat das Luftfahrzeugregister (§ 16 des Luftfahrtgesetzes) in übersichtlicher Form - auf fortlaufend numerierten Blättern und mit Ordnungszahlen - zu führen. Paragraph 3, (1) Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat das Luftfahrzeugregister (Paragraph 16, des Luftfahrtgesetzes) in übersichtlicher Form - auf fortlaufend numerierten Blättern und mit Ordnungszahlen - zu führen.
(2) Im Luftfahrzeugregister sind für jedes Zivilluftfahrzeug, mit Ausnahme der im § 26 bezeichneten sowie der in Erprobung stehenden Zivilluftfahrzeuge, jene Angaben einzutragen, die der Eintragungsschein (§ 4) zu enthalten hat. (2) Im Luftfahrzeugregister sind für jedes Zivilluftfahrzeug, mit Ausnahme der im Paragraph 26, bezeichneten sowie der in Erprobung stehenden Zivilluftfahrzeuge, jene Angaben einzutragen, die der Eintragungsschein (Paragraph 4,) zu enthalten hat.