Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Eintragungsschein
§ 4. Über die Eintragung eines Zivilluftfahrzeuges in das Luftfahrzeugregister ist dem Antragsteller eine Bescheinigung nach dem Muster 1 der Anlage A (Anm.: Anlage A nicht darstellbar) auszustellen (Eintragungsschein). Die Ordnungszahl auf dem Eintragungsschein muß mit der Ordnungszahl auf dem entsprechenden Blatt des Luftfahrzeugregisters übereinstimmen. Paragraph 4, Über die Eintragung eines Zivilluftfahrzeuges in das Luftfahrzeugregister ist dem Antragsteller eine Bescheinigung nach dem Muster 1 der Anlage A Anmerkung, Anlage A nicht darstellbar) auszustellen (Eintragungsschein). Die Ordnungszahl auf dem Eintragungsschein muß mit der Ordnungszahl auf dem entsprechenden Blatt des Luftfahrzeugregisters übereinstimmen.
Dokumentnummer
NOR12149322
Alte Dokumentnummer
N9198313362L