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§ 5 ZLLV 1983

Fassungen
01.11.1993 bis 19.03.1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 501.11.199319.03.1995 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995
§ 501.09.198331.10.1993 BGBl. Nr. 415/1983 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

19.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995

Abkürzung

ZLLV 1983

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Antrag auf Eintragung

Paragraph 5, (1) Anträge auf Eintragung von Zivilluftfahrzeugen in das Luftfahrzeugregister sind von den Luftfahrzeughaltern (Paragraph 13, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes) einzubringen.

(2) Der Antrag hat zu enthalten bzw. dem Antrag sind anzuschließen:

  1. Ziffer eins
    Namen und Wohnsitze (Sitze) der Luftfahrzeughalter;
  2. Ziffer 2
    Namen und Wohnsitze der Eigentümer;
  3. Ziffer 3
    Zustimmungserklärung der Eigentümer;
  4. Ziffer 4
    Urkunden, aus denen sich die Rechtstitel der Eigentümer ergeben;
  5. Ziffer 5
    Urkunden über die im Paragraph 16, Absatz 2 und 3 des Luftfahrtgesetzes bezeichneten Voraussetzungen hinsichtlich der Staatszugehörigkeit;
  6. Ziffer 6
    Urkunden, aus denen sich die Halterschaft ergibt, wenn die Halter nicht selbst Eigentümer der Zivilluftfahrzeuge sind;
  7. Ziffer 7
    Urkunden, aus denen sich Namen und Wohnsitze (Sitze) der Hersteller ergeben; bei Erzeugnissen ausländischer Herkunft gegebenenfalls auch deren Bevollmächtigte (Musterbetreuer) in Österreich;
  8. Ziffer 8
    Urkunden über die Arten der Zivilluftfahrzeuge, ihre Verwendungs-, Einsatz- und Navigationsarten, ihre Typen, Werknummern und Baujahre;
  9. Ziffer 9
    Urkunden, aus denen im Falle der Einfuhr aus dem Ausland die ordnungsgemäße Zollabfertigung ersichtlich ist;
  10. Ziffer 10
    Urkunden der Hersteller, aus denen hervorgeht, daß die einzutragenden Luftfahrzeuge noch in keinem anderen Staat registriert waren, oder Urkunden der in Betracht kommenden ausländischen Luftfahrtbehörden, aus denen hervorgeht, daß die Luftfahrzeuge nicht mehr in ihren Staaten registriert sind;
  11. Ziffer 11
    Urkunden, aus denen hervorgeht, daß die einzutragenden Luftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Lärmentwicklung den Bestimmungen der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung ZLZV-1993 entsprechen.

(3) Wird die Eintragung vor der Überstellung eines Zivilluftfahrzeuges aus dem Ausland in das Inland beantragt, so sind die im Absatz 2, Ziffer 9 und 10 bezeichneten Urkunden unmittelbar nach der Einfuhr des Zivilluftfahrzeuges im Inland nachzureichen.

(4) Mehrere Eigentümer oder Halter eines Zivilluftfahrzeuges haben einen Bevollmächtigten mit Wohnsitz im Inland zu bestellen, der allein zur Stellung von Anträgen und zum Empfang von Zustellungen ermächtigt ist.

Schlagworte

Verwendungsart, Einsatzart

Gesetzesnummer

10011568

Dokumentnummer

NOR12154438

Alte Dokumentnummer

N9199330667J