Kurztitel
Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 415/1983 aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Änderung von Eintragungen
§ 6. (1) Die im Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeughalter und Eigentümer von Zivilluftfahrzeugen sind verpflichtet, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt unverzüglich alle ihnen bekannten Umstände anzuzeigen, die eine Änderung der Eintragungen erforderlich machen. Paragraph 6, (1) Die im Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeughalter und Eigentümer von Zivilluftfahrzeugen sind verpflichtet, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt unverzüglich alle ihnen bekannten Umstände anzuzeigen, die eine Änderung der Eintragungen erforderlich machen.
(2) Eintragungen im Luftfahrzeugregister sind von Amts wegen zu berichtigen, wenn das Bundesamt für Zivilluftfahrt davon Kenntnis erlangt, daß die im Register enthaltenen Angaben nicht zutreffen.
(3) Wird eine Eintragung im Luftfahrzeugregister geändert, so ist der Eintragungsschein entsprechend zu berichtigen. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat zu diesem Zwecke die Vorlage des Eintragungsscheines vorzuschreiben und diesen gegebenenfalls einzuziehen. Erforderlichenfalls sind neue Eintragungsscheine auszustellen.