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§ 6 ZLLV 1983

Fassungen
01.09.1983 bis 19.03.1995 — BGBl. Nr. 415/1983 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.09.198319.03.1995 BGBl. Nr. 415/1983 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 415 aus 1983, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 191 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.09.1983BGBl. Nr. 415/1983

Außerkrafttretensdatum

19.03.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 191/1995

Abkürzung

ZLLV 1983

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Änderung von Eintragungen

Paragraph 6, (1) Die im Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeughalter und Eigentümer von Zivilluftfahrzeugen sind verpflichtet, dem Bundesamt für Zivilluftfahrt unverzüglich alle ihnen bekannten Umstände anzuzeigen, die eine Änderung der Eintragungen erforderlich machen.

(2) Eintragungen im Luftfahrzeugregister sind von Amts wegen zu berichtigen, wenn das Bundesamt für Zivilluftfahrt davon Kenntnis erlangt, daß die im Register enthaltenen Angaben nicht zutreffen.

(3) Wird eine Eintragung im Luftfahrzeugregister geändert, so ist der Eintragungsschein entsprechend zu berichtigen. Das Bundesamt für Zivilluftfahrt hat zu diesem Zwecke die Vorlage des Eintragungsscheines vorzuschreiben und diesen gegebenenfalls einzuziehen. Erforderlichenfalls sind neue Eintragungsscheine auszustellen.

Gesetzesnummer

10011568

Dokumentnummer

NOR12149324

Alte Dokumentnummer

N9198313364L