Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Zypern über den internationalen Straßenverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 380/1984Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 11
Besteuerung
(1)Absatz eins,Güterkraftfahrzeuge, die im Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden Partei zugelassen sind, sind von den für den Betrieb oder die Haltung von Kraftfahrzeugen eingehobenen Steuern und Abgaben befreit.
(2)Absatz 2,Die in Absatz (1) genannte Befreiung gilt nicht für Steuern oder Abgaben für Kraftstoffverbrauch oder für Maut (Sonderabgaben für die Benützung bestimmter Brücken, Tunnels, Fähren oder Straßenabschnitte).
(3)Absatz 3,Die in Absatz (1) genannte Befreiung wird im Hoheitsgebiet jeder Vertragschließenden Partei so lange gewährt, bis die im jeweiligen Hoheitsgebiet geltenden Zollvorschriften für die vorübergehende Einfuhr – ohne Entrichtung von Einfuhrabgaben und Einfuhrzöllen – von Fahrzeugen, die unter die Bestimmungen dieses Absatzes fallen, erfüllt werden.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2019
Dokumentnummer
NOR12149581
Alte Dokumentnummer
N9198414516L