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Art. 11

Fassungen
ab 01.11.1984 — BGBl. Nr. 380/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.11.1984 BGBl. Nr. 380/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Zypern über den internationalen Straßenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1984,

Typ

Vertrag – Zypern

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.11.1984BGBl. Nr. 380/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 11

Besteuerung

  1. Absatz eins,Güterkraftfahrzeuge, die im Hoheitsgebiet einer Vertragschließenden Partei zugelassen sind, sind von den für den Betrieb oder die Haltung von Kraftfahrzeugen eingehobenen Steuern und Abgaben befreit.
  2. Absatz 2,Die in Absatz (1) genannte Befreiung gilt nicht für Steuern oder Abgaben für Kraftstoffverbrauch oder für Maut (Sonderabgaben für die Benützung bestimmter Brücken, Tunnels, Fähren oder Straßenabschnitte).
  3. Absatz 3,Die in Absatz (1) genannte Befreiung wird im Hoheitsgebiet jeder Vertragschließenden Partei so lange gewährt, bis die im jeweiligen Hoheitsgebiet geltenden Zollvorschriften für die vorübergehende Einfuhr – ohne Entrichtung von Einfuhrabgaben und Einfuhrzöllen – von Fahrzeugen, die unter die Bestimmungen dieses Absatzes fallen, erfüllt werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

10011582

Dokumentnummer

NOR12149581

Alte Dokumentnummer

N9198414516L