Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Zypern über den internationalen Straßenverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 380/1984Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 12
Überprüfung
(1)Absatz eins,Auf Antrag einer zuständigen Behörde stellt die andere zuständige Behörde ihr alle maßgeblichen, unschwer beschaffbaren Informationen über die Entwicklung des durch dieses Abkommen geregelten Verkehrs zur Verfügung.
(2)Absatz 2,Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens und seiner Angleichung an die Entwicklung des Verkehrs treten auf Antrag einer der beiden Vertragschließenden Parteien innerhalb einer angemessenen Frist und an einem zu vereinbarenden Ort Vertreter der zuständigen Behörden zusammen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2019
Dokumentnummer
NOR12149582
Alte Dokumentnummer
N9198414517L