Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 01.11.1984 — BGBl. Nr. 380/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute01.11.1984 BGBl. Nr. 380/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Zypern über den internationalen Straßenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1984,

Typ

Vertrag – Zypern

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.11.1984BGBl. Nr. 380/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 12

Überprüfung

  1. Absatz eins,Auf Antrag einer zuständigen Behörde stellt die andere zuständige Behörde ihr alle maßgeblichen, unschwer beschaffbaren Informationen über die Entwicklung des durch dieses Abkommen geregelten Verkehrs zur Verfügung.
  2. Absatz 2,Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Durchführung dieses Abkommens und seiner Angleichung an die Entwicklung des Verkehrs treten auf Antrag einer der beiden Vertragschließenden Parteien innerhalb einer angemessenen Frist und an einem zu vereinbarenden Ort Vertreter der zuständigen Behörden zusammen.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

10011582

Dokumentnummer

NOR12149582

Alte Dokumentnummer

N9198414517L