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Art. 13

Fassungen
ab 01.11.1984 — BGBl. Nr. 380/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 13 heute01.11.1984 BGBl. Nr. 380/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Zypern über den internationalen Straßenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1984,

Typ

Vertrag – Zypern

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.11.1984BGBl. Nr. 380/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 13

Inkrafttreten und Gültigkeitsdauer

  1. Absatz eins,Jede Vertragschließende Partei teilt der anderen die Erfüllung der nach ihren Gesetzen zum Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen Voraussetzungen mit. Das Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt der letzten dieser Mitteilungen in Kraft.
  2. Absatz 2,Das Abkommen bleibt für einen Zeitraum von einem Jahr ab seinem Inkrafttreten in Kraft und danach weiter aufrecht, sofern nicht eine Vertragschließende Partei unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist der anderen Vertragschließenden Partei schriftlich die Kündigung mitteilt.

    Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen hiezu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

    Geschehen zu Wien, am 28. September 1983 in zwei Urschriften in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

10011582

Dokumentnummer

NOR12149583

Alte Dokumentnummer

N9198414518L