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Art. 4

Fassungen
ab 01.11.1984 — BGBl. Nr. 380/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.11.1984 BGBl. Nr. 380/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Zypern über den internationalen Straßenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1984,

Typ

Vertrag – Zypern

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.11.1984BGBl. Nr. 380/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 4

Übertretungen

  1. Absatz eins,Im Falle einer Übertretung der Bestimmungen dieses Abkommens durch den Unternehmer oder den Lenker eines Personen- oder Güterkraftfahrzeug kann die zuständige Behörde der Vertragschließenden Partei, in deren Hoheitsgebiet die Übertretung erfolgte (ungeachtet der gesetzlichen Strafen, die von den Gerichten oder Vollzugsbehörden dieser Vertragschließenden Partei verhängt werden können), die zuständige Behörde der anderen Vertragschließenden Partei von der Übertretung verständigen, die daraufhin alle von ihren innerstaatlichen Gesetzen vorgesehenen Schritte ergreifen kann.
  2. Absatz 2,Die zuständige Behörde, die eine solche Verständigung erhält, hat die zuständige Behörde der anderen Vertragschließenden Partei so schnell wie möglich von den ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Schlagworte

Personenkraftfahrzeug

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

10011582

Dokumentnummer

NOR12149574

Alte Dokumentnummer

N9198414509L