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Art. 5

Fassungen
ab 01.11.1984 — BGBl. Nr. 380/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.11.1984 BGBl. Nr. 380/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Zypern über den internationalen Straßenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1984,

Typ

Vertrag – Zypern

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.11.1984BGBl. Nr. 380/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

BEFÖRDERUNG VON PERSONEN
Artikel 5

Gelegenheitsverkehr von Personen

Ein Unternehmer einer Vertragschließenden Partei ist berechtigt, ein Personenkraftfahrzeug im Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei für die folgenden Arten der internationalen Personenbeförderung zu verwenden, ohne daß für ihn das Erfordernis einer Bewilligung hiefür in Übereinstimmung mit den Gesetzen der anderen Vertragschließenden Partei besteht:

  1. Litera a
    „Rundfahrten mit geschlossenen Türen“: dh. Fahrten, die mit demselben Fahrzeug ausgeführt werden, das auf der gesamten Fahrtstrecke dieselbe Reisegruppe befördert und sie an den Ausgangspunkt zurückbringt;
  2. Litera b
    „Absetzdienste“: dh. Verkehrsdienste, bei denen zur Hinfahrt Fahrgäste aufgenommen werden und bei denen die Rückfahrt eine Leerfahrt ist;
  3. Litera c
    „Abholdienste“: dh. Verkehrsdienste, bei denen die Hinfahrt eine Leerfahrt ist und alle Fahrgäste am gleichen Ort aufgenommen werden, und die Fahrgäste:
    1. Litera i
      auf dem Gebiet eines dritten Staates aufgenommen, auf Grund von Beförderungsverträgen – die, vor ihrer Ankunft auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei, geschlossen wurden – in Gruppen zusammengefaßt und in das Gebiet der Vertragspartei befördert werden, in der das Fahrzeug zugelassen ist; oder
    2. Sub-Litera, i, i
      vorher von demselben Verkehrsunternehmer in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei gebracht wurden, in dem sie wieder aufgenommen und in das Hoheitsgebiet der Vertragschließenden Partei befördert werden, in dem das Fahrzeug zugelassen ist; oder
    3. iii
      eingeladen wurden, in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei zu reisen, wobei der Einladende die Beförderungskosten übernimmt. Die Fahrgäste müssen einen zusammengehörigen Personenkreis bilden, der nicht allein im Hinblick auf diese besondere Reise zusammengestellt wurde;
  4. Litera d
    Verkehrsdienste, die Fahrgäste aufnehmen:
    1. Litera i
      von einem Drittland in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei;
    2. Sub-Litera, i, i
      durch das Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei in ein Drittland; und
    3. iii
      vom Hoheitsgebiet der anderen Vertragschließenden Partei in ein Drittland.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019

Gesetzesnummer

10011582

Dokumentnummer

NOR12149575

Alte Dokumentnummer

N9198414510L