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Art. 5

Fassungen
ab 01.12.1984 — BGBl. Nr. 496/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 5 heute01.12.1984 BGBl. Nr. 496/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1984,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 5

Inkrafttretensdatum

01.12.1984BGBl. Nr. 496/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 5

  1. Absatz eins,Nicht genehmigungspflichtig sind folgende Personenbeförderungen:
    1. Ziffer eins
      Die Beförderung derselben Personen mit demselben Fahrzeug auf der gesamten Fahrtstrecke, wobei der Ausgangs- und Endpunkt der Reise innerhalb des Landes liegt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, und während der Fahrt oder bei Haltestellen außerhalb des betreffenden Landes keine Person aufgenommen oder abgesetzt wird.
    2. Ziffer 2
      Die Beförderung einer Personengruppe von einem Ort auf dem Gebiet der Vertragspartei, in der das Fahrzeug zugelassen ist, zu einem Ort auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei, wobei die Rückfahrt eine Leerfahrt ist.
    3. Ziffer 3
      Die Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr im Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei, sofern die Fahrtdauer mehr als 16 Tage beträgt.
  2. Absatz 2,Ausnahmsweise dürfen Reisende auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei aufgenommen oder abgesetzt werden, wenn eine Bewilligung der zuständigen Behörde dieser Vertragspartei vorliegt.

Schlagworte

Ausgangspunkt

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10011583

Dokumentnummer

NOR12149588

alte Dokumentnummer

N9198414523L