Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
ab 01.12.1984 — BGBl. Nr. 496/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 6 heute01.12.1984 BGBl. Nr. 496/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1984,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.12.1984BGBl. Nr. 496/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

GÜTERBEFÖRDERUNG

Artikel 6

  1. Absatz eins,Mit Ausnahme der in Artikel 8 angeführten Beförderungen dürfen Güterbeförderungen zwischen den Gebieten der beiden Vertragsparteien oder im Transit über deren Gebiete nur auf Grund einer vorher von der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ausgestellten Genehmigung durchgeführt werden; die Genehmigung gilt für ein Fahrzeug oder eine Kombination von Fahrzeugen.
  2. Absatz 2,Die Genehmigung wird von der zuständigen Behörde der Vertragspartei, in deren Bereich das Fahrzeug zugelassen ist, im Namen der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei auf den Namen des betreffenden Unternehmers ausgegeben; sie darf nur von diesem Unternehmer verwendet werden und ist nicht übertragbar.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10011583

Dokumentnummer

NOR12149589

alte Dokumentnummer

N9198414524L