Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 496/1984Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 7
(1)Absatz eins,Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien vereinbaren auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Art und Anzahl der Genehmigungen für das folgende Jahr; sie werden bis zum 30. November eines jeden Jahres übermittelt werden.
(2)Absatz 2,Die zuständigen Behörden der beiden Vertragsparteien bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen das Musterformular für die Genehmigung.
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019
Dokumentnummer
NOR12149590
alte Dokumentnummer
N9198414525L