Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 496/1984Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße
Text
Artikel 8
Keiner Genehmigungspflicht unterliegen:
Die Leereinfahrt im Güterverkehr eingesetzter Fahrzeuge, die verwendet werden für:
den Ersatz von beschädigten Fahrzeugen,
die Beförderung, Abschleppung oder Reparatur von unfallbeschädigten Fahrzeugen;
die Beförderung von Leichen;
die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Messen und Ausstellungen oder für andere kulturelle Veranstaltungen;
die Beförderung von Gegenständen und Ausrüstungen, die zur Werbung und Information bestimmt sind;
die Beförderung von Umzugsgut;
die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film- oder Sportveranstaltungen, sowie zu Film-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen;
die Beförderung von Gegenständen für die medizinische Versorgung in Notfällen, insbesondere bei Naturkatastrophen.
Schlagworte
Theaterveranstaltung, Musikveranstaltung, Filmveranstaltung, Filmaufnahme, Rundfunkaufnahme
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2019
Dokumentnummer
NOR12149591
alte Dokumentnummer
N9198414526L