Rechtstracker.at

Art. 8

Fassungen
ab 01.12.1984 — BGBl. Nr. 496/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 8 heute01.12.1984 BGBl. Nr. 496/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Rumänien betreffend die grenzüberschreitende Beförderung von Personen und Gütern auf der Straße

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 496 aus 1984,

Typ

Vertrag – Rumänien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.12.1984BGBl. Nr. 496/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße

Text

Artikel 8

Keiner Genehmigungspflicht unterliegen:

  1. Litera a
    Die Leereinfahrt im Güterverkehr eingesetzter Fahrzeuge, die verwendet werden für:
    • Strichaufzählung
      den Ersatz von beschädigten Fahrzeugen,
    • Strichaufzählung
      die Beförderung, Abschleppung oder Reparatur von unfallbeschädigten Fahrzeugen;
  2. Litera b
    die Beförderung von Leichen;
  3. Litera c
    die Beförderung von Kunstgegenständen und Kunstwerken für Messen und Ausstellungen oder für andere kulturelle Veranstaltungen;
  4. Litera d
    die Beförderung von Gegenständen und Ausrüstungen, die zur Werbung und Information bestimmt sind;
  5. Litera e
    die Beförderung von Umzugsgut;
  6. Litera f
    die Beförderung von Geräten, Zubehör und Tieren zu oder von Theater-, Musik-, Film- oder Sportveranstaltungen, sowie zu Film-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen;
  7. Litera g
    die Beförderung von Gegenständen für die medizinische Versorgung in Notfällen, insbesondere bei Naturkatastrophen.

Schlagworte

Theaterveranstaltung, Musikveranstaltung, Filmveranstaltung, Filmaufnahme, Rundfunkaufnahme

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10011583

Dokumentnummer

NOR12149591

alte Dokumentnummer

N9198414526L