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Art. 10

Fassungen
ab 03.09.1984 — BGBl. Nr. 344/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute03.09.1984 BGBl. Nr. 344/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Oman)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1984,

Typ

Vertrag – Oman

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

03.09.1984BGBl. Nr. 344/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 10

Informationsaustausch

Ziffer eins Die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile tauschen auf Ersuchen einer der Behörden so schnell wie möglich Informationen über die laufenden Bewilligungen aus, die ihre jeweiligen namhaft gemachten Fluglinienunternehmen zum Betrieb einer Fluglinie nach, durch und aus dem Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles gewährt wurden. Dies umfaßt auch Kopien von laufenden Zeugnissen und Betriebsbewilligungen für Fluglinien auf festgelegten Flugstrecken sowie Abänderungen, Ausnahmebescheide und bewilligte Betriebsmuster.

Ziffer 2 Jeder Vertragschließende Teil veranlaßt sein namhaft gemachtes Fluglinienunternehmen, den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles möglichst lange im voraus Kopien der Tarife, Flugpläne, einschließlich aller Abänderungen davon, sowie alle anderen sachdienlichen Informationen bezüglich des Betriebes der vereinbarten Fluglinien beizustellen, einschließlich von Informationen über die auf jeder der festgelegten Flugstrecken bereitgestellte Kapazität sowie aller anderen Informationen, die erforderlich sein können, um den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles den Nachweis zu erbringen, daß die Bedingungen dieses Abkommens gehörig befolgt werden.

Ziffer 3 Jeder Vertragschließende Teil veranlaßt sein namhaft gemachtes Flugunternehmen, den Luftfahrtbehörden des anderen Vertragschließenden Teiles Statistiken bezüglich des auf den vereinbarten Fluglinien beförderten Verkehrsvolumens beizustellen, in denen die Ein- und Ausschiffungspunkte vermerkt sind.

Schlagworte

Einschiffungspunkt

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011589

Dokumentnummer

NOR12149640

Alte Dokumentnummer

N9198422999J