Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
ab 03.09.1984 — BGBl. Nr. 344/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute03.09.1984 BGBl. Nr. 344/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Oman)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1984,

Typ

Vertrag – Oman

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

03.09.1984BGBl. Nr. 344/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 11

Überweisung von Einnahmen

Ziffer eins Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht, den von den Fluglinienunternehmen in dem Gebiet des ersteren Vertragschließenden Teiles im Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Post und Fracht erzielten Überschuß der Einnahmen über die getätigten Ausgaben auf der Grundlage der für laufende Zahlungen vorherrschenden Devisenmarktsätze frei zu überweisen.

Ziffer 2 Erlegt ein Vertragschließender Teil der Überweisung des Überschusses der Einnahmen über die getätigten Ausgaben durch das namhaft gemachte Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles Beschränkungen auf, so hat letzterer ein Recht, dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des ersten Vertragschließenden Teiles reziprok Beschränkungen aufzuerlegen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011589

Dokumentnummer

NOR12149641

Alte Dokumentnummer

N9198423000J