Rechtstracker.at

Art. 12

Fassungen
ab 03.09.1984 — BGBl. Nr. 344/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 12 heute03.09.1984 BGBl. Nr. 344/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Oman)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1984,

Typ

Vertrag – Oman

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

03.09.1984BGBl. Nr. 344/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 12

Beratungen

Ziffer eins Im Geiste enger Zusammenarbeit werden die Luftfahrtbehörden der Vertragschließenden Teile von Zeit zu Zeit Beratungen abhalten, um die Anwendung und zufriedenstellende Erfüllung der Bestimmungen dieses Abkommens und der beigefügten Flugpläne zu gewährleisten, und werden Beratungen führen, falls eine Abänderung davon erforderlich ist.

Ziffer 2 Jeder Vertragschließende Teil kann schriftlich um Beratungen ersuchen, die innerhalb eines Zeitraumes von sechzig (60) Tagen nach Erhalt des Ersuchens beginnen, sofern nicht beide Vertragschließenden Teile sich über eine Verlängerung dieser Frist einigen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011589

Dokumentnummer

NOR12149642

Alte Dokumentnummer

N9198423001J