Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Oman)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 344/1984Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1984,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
ARTIKEL 6
Anwendbarkeit von Gesetzen und Vorschriften
1.Ziffer eins Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden Teiles gelten für die Flugführung und den Betrieb des Luftfahrzeuges des von einem anderen Vertragschließenden Teil namhaft gemachten Fluglinienunternehmens während des Einfluges, des Aufenthaltes, des Abfluges und des Fluges über das Hoheitsgebiet des anderen Vertragschließenden Teiles.
2.Ziffer 2 Die Gesetze und Vorschriften jedes Vertragschließenden Teiles betreffend den Ein- oder Ausflug von Fluggästen, Besatzungen und Fracht in sein oder aus seinem Gebiet und insbesondere Vorschriften bezüglich der Paß-, Zoll-, Währungs- sowie medizinischen und Quarantäneformalitäten gelten für Fluggäste, Besatzungen und Fracht, welche in dem Hoheitsgebiet eines Vertragschließenden Teiles in einem Luftfahrzeug des von dem anderen Vertragschließenden Teiles namhaft gemachten Fluglinienunternehmens eintrifft oder dieses verläßt.
Schlagworte
Einflug, Paßformalität, Zollformalität, Währungsformalität
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Dokumentnummer
NOR12149636
Alte Dokumentnummer
N9198422995J