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Art. 7

Fassungen
ab 03.09.1984 — BGBl. Nr. 344/1984 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute03.09.1984 BGBl. Nr. 344/1984 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Luftverkehrsabkommen – Fluglinienverkehr (Oman)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 344 aus 1984,

Typ

Vertrag – Oman

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

03.09.1984BGBl. Nr. 344/1984

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

ARTIKEL 7

Grundsätze für den Betrieb der vereinbarten Fluglinien

Ziffer eins Den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der beiden Vertragschließenden Teile ist gerechte und gleiche Gelegenheit zum Betrieb der vereinbarten Fluglinien auf den festgelegten Flugstrecken zwischen ihren jeweiligen Gebieten zu geben.

Ziffer 2 Beim Betrieb der vereinbarten Fluglinien hat das Fluglinienunternehmen jedes Vertragschließenden Teiles die Interessen des Fluglinienunternehmens des anderen Vertragschließenden Teiles zu berücksichtigen, um den auf allen oder einem Teil derselben Flugstrecke betriebenen Fluglinienverkehr dieses Fluglinienunternehmens nicht ungebührlich zu beeinträchtigen.

Ziffer 3 Die von den namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der Vertragschließenden Teile betriebenen vereinbarten Fluglinien haben in enger Beziehung zur Verkehrsnachfrage der Öffentlichkeit auf den festgelegten Flugstrecken zu stehen; vorrangiges Ziel der vereinbarten Fluglinien ist die Bereitstellung einer Kapazität, die bei angemessener Auslastung ausreicht, um die derzeitige und normalerweise voraussehbare Nachfrage nach der Beförderung von Fluggästen und Fracht, einschließlich von Post, die aus dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat, kommt oder dafür bestimmt ist, zu decken. Vorkehrungen für die Beförderung von Fluggästen und Fracht, einschließlich von Post, die auf Punkten an den festgelegten Flugstrecken in den Hoheitsgebieten anderer Staaten als jener, die das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht haben, sowohl an Bord genommen als auch entladen werden, sind im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen zu treffen, denen zufolge sich das Beförderungsangebot nach folgenden Punkten zu richten hat:

  1. Litera a
    die Verkehrsnachfrage nach und aus dem Hoheitsgebiet des Vertragschließenden Teiles, der das Fluglinienunternehmen namhaft gemacht hat;
  2. Litera b
    der Verkehrsnachfrage in dem Gebiet, welches die vereinbarte Fluglinie durchquert, wobei andere Verkehrslinien, die von Fluglinienunternehmen der Staaten, die dieses Gebiet umfassen, eingerichtet wurden, zu berücksichtigen sind; und
  3. Litera c
    den Erfordernissen des Transitbetriebes des Fluglinienunternehmens.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2019

Gesetzesnummer

10011589

Dokumentnummer

NOR12149637

Alte Dokumentnummer

N9198422996J