Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Libyen)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 425/1985Bundesgesetzblatt Nr. 425 aus 1985,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Text
Artikel 12
Überweisung von Nettoeinnahmen
1. Jeder Vertragschließende Teil gewährt dem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen des anderen Vertragschließenden Teiles das Recht auf freie Überweisung an sein Hauptbüro der die Ausgaben übersteigenden Erträge, die von diesem Fluglinienunternehmen auf seinem Hoheitsgebiet in Zusammenhang mit der Beförderung von Fluggästen, Post und Fracht erzielt werden. Diese Überweisungen erfolgen zum offiziellen Wechselkurs, der nach den zum Zeitpunkt der Beantragung der Überweisung in Kraft befindlichen Bestimmungen festgesetzt worden ist.
2. Wird das Zahlungssystem zwischen den Vertragschließenden Teilen durch eine Sondervereinbarung geregelt, dann ist diese Vereinbarung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2019
Dokumentnummer
NOR12149707
Alte Dokumentnummer
N9198514423L